Von Jaklin Chatschadorian

Im NPD-Verbotsverfahren hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes sich gegen ein Verbot entschieden (Urteil vom 17.01.2017, 2 BvB1/13). Zwar wurde die Verfassungswidrigkeit der Partei explizit festgestellt. Ein Verbot scheiterte jedoch an der Bedeutung bzw. der Gefährlichkeit der Partei im parteipolitischen bzw. gesellschaftspolitischen Rahmen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führe.

Dabei ist die Wirkungskraft einer verfassungswidrigen Partei – geht man nach dem Wortlaut des hier einschlägigen Art. 21 GG aus – nicht von Belang. Das Verfassungsgericht erkennt in seiner Entscheidung zwar, dass mit einem Verbot den Risiken zu begegnen ist, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen. Es drängt sich jedoch der Verdacht einer falschen Risikobeurteilung auf.

Das unbeschriebene Tatbestandsmerkmal, die Bedeutung einer Partei, ist hier dem Europarecht entnommen. Nach Art. 11 Abs. 2 S.1 EMRK darf die Vereinigungsfreiheit nur dann Einschränkungen unterworfen werden, wenn diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. So geht das Bundesverfassungsgericht unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dem Aspekt eines „dringenden sozialen Bedürfnisses“ auf Basis einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, den Weg der „Notwendigkeit“ um letztlich auf die Wirkungskraft der Partei abzustellen.

Der Blick auf Vorschriften höheren Ranges ist grundsätzlich geboten. Nur ist er hier nicht gut gelungen. Der Zusatz eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals wirkt konstruiert. Das Grundgesetz hat die Notwendigkeit eines Verbotes bereits mit der Beschränkung auf die Prüfung der Ziele und dem Verhalten einer Partei bejaht.

Damit steht die deutsche Vorschrift auch nicht in Widerspruch zu europäischem Recht aus Art. 11 Abs. 2 S.1 EMRK. Die konkretisierende bzw. korrigierende Hinzufügung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Gefährlichkeit/Bedeutung“ ist überflüssig.

Gerade die Tatsache, dass Art. 21 Abs.2 S.1 GG auf lediglich zwei Punkte abstellt, ermöglicht einer wehrhaften Demokratie möglichst früh mit einem Verbot zu reagieren. Die aktuelle Erweiterung des Bundesverfassungsgerichtes aber ist besorgniserregend und kontraproduktiv.
Die Erfahrung zeigt uns, dass radikale Bestrebungen umso schwerer zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen. Viel zu oft haben wir in der Vergangenheit dem Wachsen von radikalen Strömungen zugesehen und die von ihnen ausgehenden Gefahren nicht erkennen wollen.
Dieses Nicht-Verbot hat eine verheerende Signalwirkung. Es lässt sich nun feststellen, dass in der Bundesrepublik Deutschland politische Vereinigungen, trotz vom Bundesverfassungsgericht festgestellter Verfassungsfeindlichkeit, weiter am demokratischen Meinungsbildungsprozess teilnehmen dürfen.

Verfassungswidrige Parteien können trotz gerichtlich festgestellter Verfassungswidrigkeit über die Parteienfinanzierung mit Steuergeldern aufrechterhalten und gewählt werden. Wahlerfolge scheinen nunmehr über Parteienverbote zu entscheiden.

Wie absurd die Situation ist, zeigt sich an der ersten Reaktion der SPD auf das Urteil, durch ihre Generalsekretärin Katarina Barley. Per Kurzvideo teilte sie der Öffentlichkeit mit: Nun stehe fest, der „Kampf gegen rechts“ gehe weiter.

Einerseits finanzieren wir verfassungsfeindliche Parteien, während wir andererseits ein beachtliches Volumen für den sogenannten „Kampf gegen rechts“ ausgeben. Während wir einerseits ein beachtliches Volumen für den sogenannten „Kampf gegen rechts“ ausgeben, teilt uns das Verfassungsgericht mit, wir bekämpften jemanden, der sich an einem untauglichen Versuch übe.

Schließlich lässt das Urteil konkrete Kriterien für die Beurteilung einer Gefährlichkeit bzw. Bedeutung einer Partei vermissen. Ab wann genau ist eine Partei als gefährlich einzustufen? Kommt es auf eingeholte Wahlergebnisse oder regional durchgesetzte politische Maßnahmen an?
Ist ein Verbot bei ausgehendem Erfolg einer verfassungsfeindlichen Partei überhaupt noch sinnvoll?
Die Wehrhaftigkeit der Demokratie ist mit dieser Entscheidung um ein weiteres Moment gekürzt worden. Das dürfte die gravierendste Folge dieser kurzsichtigen Entscheidung sein.
Der Umweg auf die Wirkmächtigkeit der jeweiligen Partei abzustellen, erweist sich spätestens unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bundesrepublik mehrere Verfassungsfeinde gleichzeitig zu bekämpfen hat, als fatal.

Zwar agieren in der Bundesrepublik viele verfassungsfeindliche, teilweise gewaltbereite Kräfte vor allem auf Vereinsebene. Über die letzten 30 Jahre konnten sich aber vor allem national-islamistische Kräfte auf kommunaler Ebene vernetzen, eigene Vereinigungen gründen, Netzwerke und Mitgliederstämme ausbauen. Sie sind zu Dachverbänden, und mit der Allianz Deutscher Demokraten (ADD) um den National-Islamisten Remzi Aru sowie dem „Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit“ (BIG Partei) auch zu Parteien nach dem Parteigesetz gewachsen.

Selbst wenn die NPD, die ADD und die BIG bundesweit noch von geringer Bedeutung sein sollten, so wird das Grundgerüst dieses Staates von derzeit mindestens drei verfassungsfeindlichen Parteien gleichzeitig angegriffen. Gesetzt den Fall, wir warteten bis diese drei politischen Vereinigungen (bundesweit) jeweils ausreichend gefährlich im Sinne der aktuellen Verfassungsgerichtsentscheidung sind, bevor wir sie versuchen zu verbieten, so dürften wir ein Bundesland wie Nordrhein-Westfalen, zu solch einem Zeitpunkt bereits verloren wissen.

Die Autorin ist Rechtsanwältin, stellv. Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Köln und ehemalige Vorsitzende des Zentralrates der Armenier in Deutschland.

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