Fakten und Hintergründe: Das neue Nationalstaatsgesetz ist kein populistischer Schnellschuss 

Von Miriam Moschytz (Redaktion Audiatur)

In den Medien und von Politikern weltweit wird das israelische Nationalstaatsgesetz (NG), auch Nationalgesetz genannt, stark kritisiert. Vielfach heißt es, es sei diskriminierend gegenüber nicht-jüdischen Bürgern in Israel. Dem israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu wird unterstellt, es sei „sein“ Gesetz und Ausdruck eines „Rechtsrutsches“ in Israel. Auch die EU spricht von „Diskriminierung“, eine Schweizer Tageszeitung überschrieb ihren Artikel dazu mit „Per Gesetz diskriminiert“. Und die arabischen Knesset-Abgeordneten sehen gar das Ende der israelischen Demokratie gekommen.

Wer Israel kennt, der weiß auch um die offene und tolerante Demokratie. Gegenüber Minderheiten zum Beispiel: Es gibt Moscheen und Minarette im ganzen Land, Muezzin-Rufe erinnern fünfmal täglich per Lautsprecher Muslime an das Gebet und wecken damit nicht nur muslimische Bürger vor der Morgendämmerung auf. Während des Fastenmonats Ramadan wird im israelischen Staatsradio täglich Fastenbeginn und -ende verkündet und das Tragen der Burka ist erlaubt. Man wird von muslimischen Frauen mit Hidschab in Apotheken und Geschäften bedient. Oder ein arabischer Richter kann einen jüdischen Staatspräsidenten zu einer Gefängnisstrafe verurteilen – um nur einige Beispiele zu nennen. Umso mehr wirft diese Tatsache die Frage nach dem Kontext und dem Grund für das Erlassen des Nationalstaatsgesetzes auf.

Um den Fakten auf den Grund zu gehen, unterhielt sich Audiatur-Online mit Dr. Chagai Vinizky, der an der endgültigen Fassung des Gesetzes maßgeblich beteiligt war. Vinizky leitet das “Begin Institute of Law and Zionism, The Academic Center for Law and Science”.

Audiatur Online: Herr Dr. Vinizky, ist das Nationalstaatsgesetz eine Produktion von Ministerpräsident Netanjahu?

Dr. Chagai Vinizky: Nein. Die Wurzeln dieses Gesetzes gehen bis zur Staatsgründung zurück, als man eine Verfassung niederschreiben wollte, wie sie in der Unabhängigkeitserklärung gefordert wird. Doch wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen den politischen Parteien war dies damals unmöglich. Man einigte sich deshalb darauf, schrittweise Grundgesetze zu erlassen, die in der Zukunft in einer Verfassung münden würden. Man begann mit jenen Grundgesetzen, die am wenigsten umstritten waren. Es gibt heute 13 Grundgesetze (Basic Laws), von denen sieben unter anderem die demokratischen Elemente des Staates gesetzlich verankern.

Die Bearbeitung des Nationalstaatsgesetzes ist seit 2004 im Gange, 2011 kam es in die Knesset. Premierminister Netanjahu war gemäß Koalitionsvertrag verpflichtet, dieses Gesetz zu behandeln. Im vergangenen Jahr wurde es intensiv bearbeitet – über jeden Artikel und jedes Wort wurde in unzähligen Sitzungen diskutiert, und vor allem Knesset-Mitglieder der Opposition nahmen daran teil, so auch Vertreter von juristischen akademischen Institutionen aller Ausrichtungen. Jeder kam unter der Leitung des Vorstehers der Sonderkommission, Amir Ohana, zu Wort – Gegner wie Befürworter. Alle Sitzungen können auf dem Video-Kanal der Knesset angeschaut werden. Das Gesetz ist somit keine populistische Initiative, die innerhalb kurzer Zeit aus einer Laune heraus erlassen wurde.

Audiatur Online: Warum wird Israel in diesem Gesetz als jüdischer Nationalstaat definiert?

Dr. Chagai Vinizky: Die Definition Israels als Nationalstaat des jüdischen Volkes ist ein Grundpfeiler, auf dem der Staat Israel steht. Daran ist nichts neu. Theodor Herzl eröffnete den ersten Zionistenkongress 1897 mit den Worten: „Wir wollen den Grundstein legen zu dem Haus, das dereinst die jüdische Nation beherbergen wird.“ Der Zweck Israels wurde 1917 in der Balfour-Deklaration im deutlich definierten Auftrag der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina festgelegt, und dies wurde später vom 1922 entstandenen Völkerbund und von der UNO 1945 übernommen. In der israelischen Unabhängigkeitserklärung steht dies natürlich auch. Ich empfehle Ihrer Leserschaft, diese Dokumente zu lesen.

Aber bisher war diese Selbstverständlichkeit der jüdischen Identität Israels nicht in den Grundgesetzen der zukünftigen Verfassung verankert. Das neue Gesetz bezieht sich jetzt genau darauf – und nur darauf: die jüdischen Aspekte und Symbole des Nationalstaates, die seine Identität klar definieren.

Audiatur Online: Warum braucht es dieses Gesetz überhaupt, wenn der Inhalt doch eine Selbstverständlichkeit ist?

Dr. Chagai Vinizky: Die Aufgabe dieses Gesetzes ist es, das Selbstverständliche – nämlich, dass Israel die Heimstätte des jüdischen Volkes ist – zu schützen und in der Verfassung zu verankern. Damit es erhalten bleibt. Genau die jüdische Identität des Staates, die allen klar ist – oder sein müsste – muss gesetzlich geschützt werden, damit in Zeiten von Unruhen nicht an ihr gerüttelt wird und damit auch in Zukunft nicht vergessen wird, dass Israel ein jüdischer Staat ist. Wer weiß, was uns in den kommenden Jahren noch erwartet? Man kann sogar sagen, dass der aktuelle inländische und ausländische Aufschrei über dieses neue Gesetz exakt ein Ausdruck davon ist, dass diese Tatsache bis jetzt nicht allen klar war und unbedingt in den Grundgesetzen aufgeschrieben werden muss. Schon heute läuten diesbezüglich also die Alarmglocken.

Audiatur Online: Aber Israel ist auch eine Demokratie, wie immer betont wird.

Dr. Chagai Vinizky: In den 1992 erlassenen Gesetzen „Menschenwürde und Freiheit“ und „Freiheit des Berufs/Beschäftigung“ wird Israel einerseits als jüdischer und demokratischer Staat definiert, andererseits werden die universellen Menschenrechte detailliert formuliert. Doch während Israel als „jüdischer und demokratischer Staat“ deklariert wurde, bestand bisher eine Asymmetrie in der Justiz, da nur der demokratische Aspekt in den relevanten Gesetzen juristisch verankert war – aber nicht der jüdische. Dies hatte tiefgreifende Folgen.

Audiatur Online: Welche?

Dr. Chagai Vinizky: Nach der Verabschiedung der erwähnten zwei Gesetze begann der oberste Richter Aron Barak, diese aufgrund seiner persönlichen Sichtweise jeweils so auszulegen, dass die Gewichtung im Urteilsspruch auf den demokratisch-liberalen Werten lag, was regelmäßig auf Kosten der jüdischen Werte ging. Diese neue, einseitige Art der Gerichtsentscheidung wurde in Israel als „Revolution der Gesetzgebung“ bekannt und fand vorerst vom Kollektiv fast unbemerkt statt: also die persönliche, eigenständige Bestimmung des Obersten Gerichtshofes, Urteile regelmäßig zum Nachteil jüdischer Werte zu fällen. Konkret heißt das: Die Wichtigkeit der Erhaltung Israels als jüdischen Staat für die jüdische Nation – sowohl demographisch als auch bezüglich ihrer speziellen Symbole und Merkmale – wurde nun regelmäßig in der Rechtsprechung als zweitrangig behandelt und somit unterhöhlt.

Audiatur Online: Was kann an einer demokratisch-liberalen Auslegung falsch sein?

Dr. Chagai Vinizky: Ich gebe Ihnen dazu drei konkrete Beispiele, damit Sie sich davon eine Vorstellung machen können.

Unter dem Aspekt der Familienzusammenführung erhalten Personen, die einen israelischen Bürger oder eine israelische Bürgerin heiraten, automatisch die israelische Staatsbürgerschaft. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass Tausende von „Palästinensern“, die israelische Araber – zum Teil fiktiv – heirateten, automatisch die israelische Staatsbürgschaft und damit die Aufenthaltsbewilligung in Israel erhielten. Dies war ein Weg, das von Israel nicht anerkannte „Rückkehrrecht“ der „Palästinenser“ trotzdem durchzusetzen. 2003 wurde dagegen das sogenannte Staatsbürgerschaftsgesetz eingeführt, das diesen Automatismus nur für Personen aus dem Westjordanland und Gaza stoppte. 2012 reichten die „Palästinenser“ aus Protest eine Petition ein und verlangten, das Gesetz wegen der Verletzung der Gleichberechtigung aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof entschied mit einer knappen Mehrheit von 6:5 gegen die Annahme der Petition. Der Grund, der von den sechs Richtern für die Ablehnung der Petition angegeben wurde, war bezeichnend: Sie begründeten ihre Annahme des Gesetzes mit Sicherheitsbedenken. Sie behaupteten, dass ohne das Staatsbürgerschaftsgesetz Personen aus israelfeindlichen Territorien automatisch eingebürgert und damit die Sicherheit Israels gefährden würden. Doch sicherlich ist nicht jeder „Palästinenser“, der einen arabischen Israeli heiraten wollte, ein potentieller Terrorist.

Das Problem war jedoch, dass das demographische Argument – dass nämlich die Einbürgerung von Hunderttausenden „Palästinensern“ die jüdische Mehrheit Israels gefährden würde – in keinem Gesetz verankert war und deshalb nicht herangezogen werden konnte. So mussten sich die sechs Richter auf die Sicherheitsklausel beziehen. Das Nationalstaatsgesetz stellt hier einen Ausgleich dar, denn es erhebt die demographische Sicherheit Israels als nationaler Heimstätte für das jüdische Volk in den Rang eines zu verteidigenden Gesetzes.

Ein weiteres Beispiel: 65.000 der illegalen Arbeitsmigranten aus Afrika kamen, ähnlich wie nach Europa, auch nach Israel. Ich spreche nicht von Flüchtlingen, sondern von Wirtschaftsmigranten. Gemäß Schätzungen von Experten wären in zehn Jahren 300.000 Migranten in Israel. Es gab Gesetze, die den Einlass und den längeren Aufenthalt dieser Migranten erschweren und verhindern sollte. Das oberste Gericht annullierte dreimal diese Gesetze auf der Basis von Menschenrechten. Der Rechtsstreit hätte aber das Argument beinhalten müssen, dass wir mit dem Einlass einer großen Anzahl afrikanischer Arbeitsmigranten die Existenz einer jüdischen Mehrheit gefährden würden. Diese Diskussion konnte jedoch gar nicht stattfinden. Denn auf welches Gesetz hätte man dieses Argument beziehen können? Warum es also ein Gesetz für den jüdischen Staat braucht? Damit wir die jüdische Mehrheit gesetzlich verteidigen können.

Wenn die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen in Israel nicht mehr jüdisch ist, wird es den jüdischen Staat nicht mehr geben.

Ein letztes Beispiel ist der Gerichtsentscheid, bekannt unter dem Namen „Kastenbaum“. Die Familie Kastenbaum wollte eine Angehörige auf einem der neun jüdischen Friedhöfe in Jerusalem beerdigen. Das Reglement dieses spezifischen Friedhofs schrieb vor, dass die Inschriften auf den Grabsteinen nur in hebräischer Sprache formuliert und die Daten nur gemäß dem jüdischen Kalender geschrieben werden dürfen. Nicht aus religiösen Gründen, sondern aus kulturellen – es ist einer der ersten Friedhöfe, die im Zuge der Modernisierung der hebräischen Sprache entstanden sind. Ein Vertreter der Familie der Verstorbenen hatte vor der Beerdigung den Vertrag mit den genannten Bedingungen unterzeichnet. Als die Zeit zur Grabsteinsetzung kam, hatte er es sich jedoch anders überlegt und wollte den Grabstein entgegen dem Reglement mit lateinischen Buchstaben und mit den gregorianischen Daten beschriftet haben. Die Friedhofsverwaltung lehnte die Bitte ab.

Der Fall kam vor das oberste Gericht: Zwei Richter – Meir Schamgar und Ahron Barak – behaupteten, das Verbot der gewöhnlichen Beschriftung verletze das Gesetz „Menschenwürde und Freiheit“ aus dem Jahr 1992. Zu diesem Gesetz gehöre auch die Gleichberechtigung, nach der jeder die Inschrift wählen kann, die er will. Ein anderer Richter, Menachem Elon, warf ein, es gelte doch auch den Wert der hebräischen Sprache zu beachten – die auf diesem Friedhof in ihrem kulturhistorischen Kontext präsentiert wird. Doch Richter Barak beschloss, die Menschwürde höher als die Sprache und Kultur zu bewerten, und damit war der Fall erledigt: Trotz des besonderen Charakters des Friedhofes, trotz der ursprünglichen Unterzeichnung des Vertrags beschloss der Oberste Gerichtshof, im Namen der Menschwürde und Gleichberechtigung, dass das Reglement hier verletzt werden darf. Dass die hebräische Sprache im Nationalstaatsgesetz nun gesetzlich verankert wird, hat daher nicht nur bezüglich der arabischen Sprache eine Bedeutung, sondern auch im Kontext mit anderen – hier demokratischen – Werten. Wenn Hebräisch zur Zeit jenes Gerichtsverfahrens einen juristischen Wert gehabt hätte, wäre es in diesem Gerichtsprozess schwieriger gewesen, den Wert der Sprache zu ignorieren.

Das im Nationalstaatsgesetz verankerte „einzigartige Recht des jüdischen Volkes im Staate Israel auf nationale Selbstbestimmung“ führt zu einer gesetzlich legitimen Betrachtung, die demographisch jüdische Mehrheit zu verteidigen und zu sichern. Dies war bisher in keinem Grundgesetz verankert und wurde dementsprechend von den Richtern in ihren Gerichtsentscheiden gar nicht in Betracht gezogen.

Audiatur Online: Kann es zu einem Konflikt zwischen jüdischen und demokratischen Werten kommen?

Dr. Chagai Vinizky: Ja, das ist möglich, aber die Herausforderung eines Gerichts muss die Frage sein, wie man die beiden Werte berücksichtigt und verbindet. Es darf nicht sein, dass eines der zwei regelmäßig dem anderen vorgezogen wird. Beide müssen bei Urteilssprüchen gleichwertig gewichtet sein. Dies war bisher nicht der Fall.

Viele – darunter auch die arabischen Parlamentarier – beanstanden, dass nicht-jüdische Minderheiten ohne eine Gleichstellungsklausel durch das Nationalstaatsgesetz zu „Bürgern zweiter Klasse“ herabgesetzt werden.

Als Tzipi Livni einen Entwurf für das NG präsentierte – mit einer Klausel zur Gleichberechtigung aller Bürger –, waren die arabischen Knesset-Abgeordneten ebenso gegen das Gesetz wie heute. Die arabischen Parlamentarier sind gegen jeden jüdischen Staat. Ihre Vorstellung einer Zweistaatenlösung sieht einen „palästinensischen“ Staat einerseits und einen „Staat für alle ihre Bürger“ andererseits vor. Hanin Zoabi zum Beispiel sagte das ganz deutlich und öffentlich. Bei der Protestdemonstration arabischer Israelis gegen das Nationalstaatsgesetz am 11. August dieses Jahres wurde mit wehenden „palästinensischen“ Fahnen – nicht israelischen! – skandiert: „Mit unserem Geist und Blut werden wir Palästina befreien“, „Märtyrer, ruhe in Frieden, wir führen deinen Weg fort“ und „Für ein arabisches Palästina vom Meer bis zum Jordan“. Der arabisch-israelische Parlamentarier Jamal Zahlka sagte, dass er lieber sterben würde, als die israelische Nationalhymne zu singen. Er schlug auch vor, die israelische Flagge loszuwerden, weil sie „wertloser sei als ein Putzlappen“.

Gerade weil viele Mitglieder der arabischen Bevölkerungsgruppe nicht akzeptieren, dass Israel ein jüdischer Nationalstaat ist, in dem sie als Minderheit leben, ist es wichtig klarzustellen: Israel ist kein bi-nationaler Staat. Die Araber sind eine Minderheit in einem jüdischen Nationalstaat. Eine Minderheit in einem Mehrheitsstaat zu sein, bedeutet nicht, Bürger zweiter Klasse zu sein. Dies zu behaupten, zeugt von einer versteckten Aspiration, die Identität des Staates ändern zu wollen. Es ist ein Nicht-Akzeptieren der eigenen Stellung als Minderheit. Wenn jüdische Bürger in arabischen Ländern eine solche Demonstration wie jene im August veranstalten würden – sie würden, wenn es gut geht, nur ins Gefängnis geworfen werden. Oder stellen Sie sich vor, die muslimische Bevölkerung in Deutschland würde verlangen, den Staat in einen deutsch-islamischen Staat zu verwandeln.

Audiatur Online: Wie steht es aber mit der Gleichberechtigung von Juden und Nicht-Juden in Israel? Warum steht sie nicht im Nationalstaatsgesetz?

Dr. Chagai Vinizky: Die Gleichberechtigung gehört nicht ins Nationalstaatsgesetz, weil dieses Gesetz sich ausschließlich mit dem jüdischen Aspekt des Staates befasst. Wie schon gesagt: Dieses Gesetz ist eines auf einer ganzen Liste von Grundgesetzen. In anderen Gesetzen sind die gleichen Rechte aller Bürger, auf privater Ebene, gesichert. Ich stelle mir auch vor, dass die Präambel unserer zukünftigen Verfassung die Gleichheit aller Bürger und Bürgerinnen vor dem Gesetz allen Grundgesetzen voranstellen wird.

Ich möchte hier aber etwas zur Gleichberechtigung bemerken: Es gibt in einem Nationalstaat zwei Ebenen: die nationale Ebene, die mit den Besonderheiten des Staates verknüpft ist, und die private Ebene des einzelnen Bürgers. Zwischen den beiden besteht ein Unterschied – nicht nur in Israel, sondern überall auf der Welt. Die meisten Staaten der Welt bestimmen ihre Flagge, ihre Nationalhymne und ihre Sprache auf nationaler Ebene, oft auch ihre Religion – hier herrscht keine Gleichberechtigung für alle Bürger. Israel ist ein jüdischer Staat – kein muslimischer, kein christlicher und kein drusischer –, hier herrscht diesbezüglich keine Gleichstellung. Dass in einer Schweizer Zeitung ein Artikel über das Nationalstaatsgesetz mit „Diskriminierung per Gesetz“ betitelt wurde, finde ich wahrlich erstaunlich: Was für ein Symbol ist auf der Schweizer Flagge? Wofür steht das Kreuz – für die jüdischen und muslimischen Schweizer Bürger? Welche Feiertage sind in der Schweiz öffentliche Feiertage – etwa jüdische und muslimische? Wo werden Minarette verboten – in Israel oder in der Schweiz? Ist den Juden in der Schweiz das rituelle Schächten nach jüdischem Gesetz nicht verboten? Werden Juden in der Schweiz mit ihrer größeren Gefährdung durch den Terror vom Staat geschützt, wie es in der Bundesverfassung für alle Bürger und Bürgerinnen vorgeschrieben ist? Nein? Ist das alles eine Diskriminierung per Gesetz? Sind die Schweizer Juden und Muslime Bürger zweiter Klasse?

Oder nehmen wir Dänemark: Dort ist die Religionsfreiheit auf privater Ebene gewährleistet, aber es steht in der Verfassung geschrieben, dass die evangelisch-lutherische Kirche die zentrale religiöse Institution des Staates ist und von ihm unterstützt wird. Ebenso in Norwegen und Island. In verschiedenen Staaten wird vorgeschrieben, dass der König oder die Königin eines Staates einer bestimmten religiösen Strömung angehören muss, so z.B. in Dänemark, in Norwegen, Schweden und Großbritannien. Der Einzelne hat in all diesen Staaten auf privater Ebene die gleichen Rechte – z.B. das Recht der Religionsausübung, der Berufswahl, auf soziale Leistungen und vieles mehr. Auf nationaler Ebene gibt es aber Unterschiede. Das NG bezieht sich nicht auf die Rechte des Einzelnen und verletzt die Rechte des einzelnen Bürgers in keinem Punkt – nicht die der Muslime, nicht die der Christen, nicht die der Drusen. Die Drusen wurden regelrecht von verschiedenen Gruppen aufgehetzt und es wurde ihnen eingeredet, dass ihnen auf der privaten Ebene etwas genommen wird – eine absolut falsche Behauptung.

Die Araber und Christen und Drusen sind also keine Bürger zweiter Klasse – sie sind Minderheiten im jüdischen Nationalstaat, mit vollen Bürgerrechten?

Dr. Chagai Vinizky: Genau. Und sie werden in diesem Gesetz nicht erwähnt, weil hier nur vom jüdischen Aspekt gesprochen wird. Es mag zusätzlich verwirrend sein, dass das Judentum sowohl Religion als auch Nation ist. Jüdisch zu sein bezieht sich nicht nur auf eine Religion, sondern auch auf die Zugehörigkeit zu einer Nation. Deswegen ist Israel auch die Heimstätte für jeden jüdischen Menschen auf der Welt. Der Staat aber verpflichtet sich im Artikel 6a des Nationalstaatsgesetzes, sich für die Sicherheit sowohl der Mitglieder des jüdischen Volkes als auch aller israelischen Bürger, die in Schwierigkeiten oder Gefangenschaft geraten sind, einzusetzen.

Audiatur Online: Wie steht es mit dem 7. Artikel 1 der jüdischen Besiedlung? Verletzt dieser nicht die Rechte des einzelnen Bürgers?

Dr. Chagai Vinizky: Damit Sie den Zweck dieses Artikels verstehen können, muss ich zuerst beschreiben, was ihm voranging – nämlich der Artikel 7b, der in der Endfassung gestrichen wurde. Der Artikel 7b erlaubte es, geschlossene Siedlungen beziehungsweise Dörfer für Gemeinden mit spezifischen Merkmalen zu errichten. Viele waren dagegen – ich auch. Ich habe den Artikel geändert. Doch was nur wenige wissen, ist, dass der Artikel 7b auf einem ganz bestimmten Fall gründete, der mit dem Urteilsspruch in der Causa „Kadaan“ verbunden ist. Eine jüdische Siedlung namens Charish wurde im Norden gegründet, und Wohnhäuser wurden zum Verkauf ausgeschrieben. Ein arabisches Paar namens Kadaan wollte dort ein Haus kaufen. Die Verwaltung der Siedlung lehnte seinen Antrag ab. Der Fall kam vor das Oberste Gericht, zu Aron Barak, und er entschied, dass der Antrag nicht abgelehnt werden könne, denn man müsse Häuser und Wohnungen in diesem Dorf auch an Araber verkaufen.

Nach diesem Urteilsspruch begannen Araber, in jüdischen Städten und Dörfern Immobilien zu kaufen, und zwar in großen Mengen. Als dies auch in einem politisch linken, säkularen Dorf, Kfar Vradim, geschah – über die Hälfte der Wohneinheiten wurde von arabischen Familien gekauft –, stoppten die Administratoren die Ausschreibung. In einem späteren, umgekehrten Fall – dem Urteilsspruch in der Angelegenheit „Avitan“ – wollte ein jüdischer Israeli ein Haus in einem Beduinendorf, in der Nähe von Beer Schewa, zu den gleichen Bedingungen wie die Beduinen kaufen. Die Verwaltung des Dorfes lehnte seinen Antrag ab. Der Fall kam wieder vors Oberste Gericht – und in diesem Fall wurde den Beduinen Recht gegeben: Der jüdische Israeli durfte nicht ins Dorf ziehen – weder zu den üblichen noch zu anderen Bedingungen. Als sich der Israeli auf das „Kadaan“-Urteil beziehen wollte, antwortete ihm der Richter: Den Minderheiten sei es erlaubt, geschlossene Siedlungen und Dörfer zu errichten, der Mehrheit jedoch nicht! Dies hatte der Richter übrigens auch bereits im Fall „Kadaan“ gesagt.

Paradox ist, dass die Demokratie die Minderheiten schützt und ihnen Rechte zugesteht, die der Mehrheit nicht zugestanden werden. Mit dem Artikel 7b wollte man das Kadaan-Urteil annullieren. Man wollte damit ermöglichen, es allen zu erlauben, geschlossene Wohnorte mit einer bestimmten Ausrichtung zu etablieren, also nur jüdische oder nur muslimische Siedlungen, nur säkulare, vegane oder ultra-orthodox orientierte Dörfer, wobei Personen anderer Ausrichtungen abgewiesen werden dürften.

Ich persönlich war strikt gegen diesen Artikel 7b. Es ist moralisch unmöglich, eine Person wegen ihrer Religion oder Ausrichtung von einem Wohnort ihrer Wahl abzuweisen. Das geht nicht. Es würde das Recht des Einzelnen tatsächlich verletzen – wie das Beispiel „Avitan“ zeigt, auch das Recht der jüdischen Israelis. Doch auch ihnen muss es erlaubt sein, ihren Wohnort frei zu wählen – auch dort, wo es eine nicht-jüdische Mehrheit gibt wie etwa in Ost-Jerusalem. Diese Freiheit muss in einer Demokratie allen gegeben sein. Daher schlugen wir eine Alternative vor. Der neue, angenommene Artikel 7 erlaubt es, Siedlungen mit einem bestimmten Charakter zu errichten – säkular, ultraorthodox, jüdisch, arabisch etc. Dabei kann jeder Bürger und jede Bürgerin wählen, wo er oder sie wohnen möchte. Der besondere Charakter eines Ortes wird aber z.B. durch die dortigen Institutionen bestimmt. In einem Dorf mit arabischem Charakter wird es arabische Schulen und Gebetshäuser geben. Jüdische Interessenten müssen sich dessen bewusst sein – und umgekehrt: In jüdischen Wohnorten werden die Schulen und Gebetshäuser jüdisch sein, und arabische Interessenten werden dies auch akzeptieren müssen. Aber die jüdische Besiedlung Israels wird – wie seit jeher angestrebt und im Gründungszweck Israels deutlich betont – auch gesetzlich verankert sein und mehr gefördert werden als andere Besiedlung. Somit wird der jüdische Charakter des Staates weiterhin gefördert, während der einzelne Bürger seinen Wohnort frei wählen kann.

Audiatur Online: Zur arabischen Sprache: Artikel 4 definiert Hebräisch als Amtssprache Israels. War Arabisch bis jetzt nicht auch Amtssprache?

Dr. Chagai Vinizky: Ja und nein. Der Artikel setzt zum ersten Mal überhaupt nicht die Amtssprache, sondern die Landessprache fest – das gab es vorher noch nie. Hebräisch wurde somit zur Landessprache erhoben, so wie es im Artikel steht: Hebräisch ist die Sprache des Staates.

Die Frage der Sprachen in Israel reicht in die Zeit des Mandatsrechts von 1922 zurück, welches forderte, dass amtliche Dokumente und öffentliche Schilder in Hebräisch, Arabisch und Englisch beschriftet sein müssen. Nach der Staatsgründung 1948 und dem Abzug der Engländer wurde im Gesetz die englische Sprache entfernt. Das Arabische dagegen wurde belassen – nicht, weil es als offizielle Amtssprache angesehen wurde, sondern ganz einfach, weil es wegen der arabischen Bevölkerung immer noch relevant war. Dadurch entstand der Eindruck, dass es zwei gleichwertige Amtssprachen gibt. Doch in der Praxis war dies nie der Fall, und es bestand nie die Pflicht, alle öffentlichen Dokumente in zwei Sprachen zu präsentieren. (…)

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